Waldorfkindertagesstätte Trier

„Das Kind in Ehrfurcht aufnehmen, in Liebe erziehen und in Freiheit entlassen.“ Rudolf Steiner

Der neue Hygieneplan zum Wiedereinstieg in die Schule

Hygieneplan Corona 

der Waldorfschule Trier

überarbeitete Fassung, gültig ab 17.08.2020

Quelle:  

Hygieneplan-Corona für die Schulen

in Rheinland-Pfalz

5. überarbeitete Fassung vom 13.08.2020, gültig ab 17.08.2020

      

Vorwort

Die Waldorfschule Trier verfügt über einen Hygieneplan nach § 36 i.V.m. § 33 IfSG.

Der Hygieneplan Corona dient als Ergänzung zu diesem Hygieneplan, um Infektionen mit dem

derzeit grassierenden Erreger SARS-CoV-2 zu vermeiden. Zur Vermeidung von Infektionen sind

die im folgenden Hygieneplan festgeschriebenen Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und

Verhaltensmaßregeln einzuhalten. 

MitarbeiterInnen der Schule gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.

Alle Beschäftigten der Schulen, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch-Instituts zu beachten.

Wideraufnahme des Regelbetriebs

Im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Bildung und der staatlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche und deren Familien einerseits, und Maßnahmen zum Schutz vor einer Verbreitung des Coronavirus andererseits musste mit den Schulschließungen zunächst dem Infektionsschutz Vorrang gegeben werden. 

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens und den oben genannten Zielsetzungen ist die Wiederaufnahme des Regelbetriebs in den Schulen mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 möglich und geboten.

Hierbei ist zu beachten, dass auch weiterhin wesentliche Hygiene- und Infektionsschutz-maßnahmen von allen am Schulleben beteiligten Personen eingehalten werden müssen. Zusätzlich gilt es, entstehende Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und eine Ausbreitung zu verhindern.

  

Inhalt     

Vorwort und Wideraufnahme des Regelbetriebs………………………………………………………………1

1 Hygienemaßnahmen………………………..…………….………………………………..…........................3 

2 Mindestabstand und Gruppengrößen.................................................................................................... 5

3 Personaleinsatz…………………... ........................................................................................................ 5

4 Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen...............................................................................7

5 Angehörige mit risikoerhöhenden Grunderkrankunge............................................................................7

6 Schulverpflegung: Pausenverkauf – Mensabetrieb............................................................................... 8  

7 Dokumentation und Nachverfolgung……………….. .............................................................................8

8 Verantwortlichkeit der Schulleitung .......................................................................................................9

9. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen……………………………………………….10

Einverständniserklärung………………………………………………………………………………..............12

1.Hygienemaßnahmen

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion über die Atemwege. Darüber hinaus ist eine Infektionsübertragung auch indirekt über die Hände möglich, die dann mit Mund-, Nasen- Schleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt kommen.

Personen,die

·         mit dem Corona-Virus infiziert sind oder mit COVID-19 zu vereinbarende Symptome aufweisen

·         innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder

·         einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen,

dürfen die Einrichtung nicht betreten.

Bei Auftreten von Symptomen während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren und die Eltern zu informieren. Zusätzlich sind in diesem Fall das Datum, der Name des Kindes sowie eine Zuordnung der Erkrankung zu den Kategorien „Erkältungssymptome“, „Bauchschmerzen/Übelkeit“, „Allgemeine Schmerzen“, „Sonstiges“ zu notieren, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gesichert aufzubewahren und nach vier Wochen zu vernichten.

Dabei gilt:

Für Schülerinnen und Schüler, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bzw. mit nur leichten Symptomen haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten, Halsschmerzen) oder die eine anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist derzeit ein Ausschluss von der Betreuung in der Schule nicht erforderlich (siehe hierzu auch Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in KiTa und Schule“ des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie).

a)  Persönliche Hygiene

·         Abstand halten, sofern dieser Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht.

·         Verzicht auf Körperkontakt (Umarmungen, Händeschütteln, persönliche Berührungen) sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen, pädagogischen oder gesundheitlichen Notwendigkeiten, wie z.B. bei Maßnahmen der Ersten Hilfe ergibt.

·         Gründliche Händehygiene nach den einschlägigen Regeln (Händewaschen oder Händedesinfektion). Die Verwendung von Hände-Desinfektionsmitteln ist altersgerecht einzuüben. Dabei sind die jeweiligen Benutzungshinweise der Hersteller zu beachten.

·         Husten- und Niesetikette einhalten.

·         Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude (Unterrichts- und Fachräume, Flure, Gänge und Treppenhäuser, beim Pausenverkauf, in der Mensa, im Verwaltungsbereich) und im freien Schulgelände.

Die Hygieneregeln im Umgang mir den MNB sind zu beachten und einzuüben.

Ausnahmen:

aa) Schülerinnen und Schüler,

·         sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht haben.

·         wenn dies aus pädagogisch-didaktischen Gründen erforderlich ist und durch die aufsichtführende Lehrkraft erlaubt wird.

·         die sich ausschließlich innerhalb ihrer Klasse bzw. ihres Kurses im freien Schulgebäude aufhalten.

ab) Lehrkräfte und sonstiges Personal,

·         soweit diese ihren jeweiligen Arbeitsplatz erreicht haben (z.B. im Unterrichtsraum bei entsprechendem Abstand zu den Schülerinnen und Schülern; sofern der Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird.

ac) Alle Personen,

·         soweit dies zur Nahrungsaufnahme erforderlich ist (unter Einhaltung des Abstands von mind. 1,5 m).

·         denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

·         für die das Abnehmen der MNB zur Kommunikation mit Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

·         Externe (z.B. Eltern), sofern sie auf einem festen Platz sitzen und der Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird.

b)  Raumhygiene

Die Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf Klassenräume, sondern auf alle Räume.

So sind z.B. auch für Lehrerzimmer, Sekretariate oder Versammlungsräume

organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von

Hygieneregeln ermöglichen.

·         Lüften: Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 20 min ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Die Öffnungsbegrenzungen an Schwingflügelfenstern dürfen allerdings aufgrund der hohen Unfallgefahr nicht außer Kraft gesetzt werden. Vollständig geöffnete Fenster müssen wegen der damit einhergehenden Unfallgefahr beaufsichtigt werden.

            Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum dauerhaft nicht        geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive             raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.

·         Reinigung: Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude-Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten.

Ergänzend dazu gilt: Auch wenn die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material- und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch abnimmt, sollten folgende Areale besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen ggf. mehrmals täglich gereinigt werden.

·         Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe), Umgriff der Türen, Treppen- & Handläufe, Lichtschalter, Tische, Stühle, Telefone, Kopierer

·         Computermäuse und Tastaturen

Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend.

c)  Hygiene im Sanitärbereich

·         Ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitstellen und regelmäßig auffüllen. Geeignet sind auch Stoffhandtuchrollen aus retraktiven Spendersystemen.

·         Auffangbehälter für Einmalhandtücher vorhalten.

·         Mindestens tägliche Reinigung des Sanitärbereichs.

2. Mindestabstand und Gruppengrößen

Grundsätzlich gilt für alle Personen, die sich auf dem Schulgelände aufhalten, der Mindestabstand von 1,50 m.

Hiervon darf für Schülerinnen und Schüler nur abgewichen werden, wenn es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband zwingend erforderlich ist. Auch dann ist der maximal mögliche Abstand einzuhalten.

Der Mindestabstand von Schülerinnen und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal ist stets zu achten, sofern nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten erfordern.

In den Klassen- und Kursräumen sind feste Sitzordnungen einzuhalten. Eine frontale Sitzordnung ist zu bevorzugen.

Von einer Durchmischung der Lerngruppen sollte abgesehen werden, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen nicht zwingend erforderlich ist (z.B. Kurssystem, klassenübergreifender Religions-/Ethikunterricht). Kommen in einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen zusammen, ist auf eine „blockweise“ Sitzordnung der Teilgruppen zu achten. Dies ist zu dokumentieren (z.B. über einen Sitzplan im Klassenbuch).

Soweit dies schulorganisatorisch möglich ist, werden versetzte Pausenzeiten sowie Zuordnungen von Zonen für feste Gruppen auf dem Pausenhof empfohlen.

Feste Sitzordnungen sind auch bei Konferenzen, Elternabenden oder ähnlichen Veranstaltungen einzuhalten.

Wegeführung mit Bodenmarkierungen und/oder Hinweisschilder im Schulgebäude und auf dem Schulgelände können helfen, eine geordnete Führung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte in die Unterrichtsräume, Pausenbereiche, zur Mensa und in den Verwaltungstrakt zu erreichen und somit Personenansammlungen zu vermeiden.

3. Personaleinsatz

Angesichts der momentanen Infektionslage bestehen hinsichtlich des Personaleinsatzes keine Einschränkungen. Es besteht grundsätzlich für das gesamte Personal in jeder Situation die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o.g. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie den Regelungen zum Mindestabstand zu schützen.

a)  Personen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen

Laut Robert Koch Institut ist eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht möglich. Sie erfordert eine Bewertung der individuellen Risikofaktoren. Eine vorübergehende Befreiung vom Präsenzunterricht kann im Einzelfall auf Antrag unter Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen, das die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nachweist, wenn

·         in der Schule ein durch das Gesundheitsamt bestätigter COVID-19-Verdachtsfall vorliegt. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung bis zur Klärung des Verdachts.

·         in der Schule ein durch das Gesundheitsamt bestätigter COVID-19-Erkrankungsfall vorliegt. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung bis 14 Tage nach dem letzten Erkrankungsfall in der Schule.

 

·         Die Schule in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit mehr als 25 COVID-19-Fällen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen liegt. Hierbei sind auch benachbarte Landkreise/kreisfreie Städte zu berücksichtigen, die zum Einzugsgebiet der Schule gehören. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung auf der Basis einer Empfehlung des Instituts für Lehrergesundheit bis zu einem Zeitpunkt, zu dem 14 Tage in Folge die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen unter 25 liegt.

·         Die Infektionsrate landesweit im Durchschnitt höher als 25 COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen ist.

 

·         Im Einzelfall wegen der besonderen Schwere der Grunderkrankung(en) der Einsatz aus Gründen der Fürsorge bis auf Weiteres nicht zu verantworten ist. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung, bei Bedarf auf der Basis einer Empfehlung des IfL.

Tagesaktuelle Informationen zu den Neuinfektionen der letzten sieben Tage stehen beim Robert Koch-Institut (COVID-19-Dashboard) zur Verfügung.

Lehrkräfte, die vom Präsenzunterricht befreit werden, erhalten nach Weisung der Schulleitung eine andere dienstliche Aufgabe, die entweder in der Schule oder von zuhause erbracht wird.

b) Schwangere

Schwangerschaft ist grundsätzlich nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden. Bei einer nachgewiesenen Infektion in der Schule ist die Schwangere bis zum 14. Tag nach dem Erkrankungsfall vom Präsenzunterricht zu befreien. Gleiches gilt bei einem durch das Gesundheitsamt bestätigten Verdachtsfalls für die Zeit bis zur Klärung des Verdachts.

Für schwangere Schülerinnen gilt das zuvor für schwangere Lehrerinnen Genannte entsprechend. Die betroffenen Schülerinnen erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.

c)  Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte an Förderschulen

Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften an Förderschulen und im inklusiven Unterricht, die in der Förderpflege eingesetzt sind, wird entsprechend dem Bedarf die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Hinweisen für Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und/oder motorische Entwicklung sowie Förderschulen mit dem Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung.

  

4. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden.

Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-

Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht insbesondere für Kinder und Jugendliche nicht möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Insofern muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder

des Schülers zwingend erforderlich macht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine reguläre Beschulung mit gesonderten Hygienemaßnahmen eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (geschützte Präsenz), damit die Anbindung an die Schule und möglichst auch an die Klassengemeinschaft nicht verloren geht (z.B. Abstand zu Mitschülerinnen und Schülern, Tragen einer höherwertigen Schutzmaske). Es werden dann nur einzelne Aktivitäten, bei denen Kontakte nur schwer vermieden werden können, in Distanz fortgeführt oder räumlich und zeitlich getrennt von den Mitschülerinnen und Mitschülern durchgeführt (z.B. Sport), während Präsenzveranstaltungen immer vorrangig durchgeführt werden. Dieses Vorgehen bietet sich ggf. nach Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin an.

Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.

5. Angehörige mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister -  in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerin und Schüler zur Teilnahme am Fernunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Entsprechendes gilt für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.

6. Schulverpflegung: Pausenverkauf – Mensabetrieb

Pausenverkauf und Mensabetrieb sind unter der Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz möglich.

 

Die Pflicht zum Tragen einer MNB in der Mensa entfällt nur am Platz. Es muss gewährleistet sein, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen bzw. Kurse eingehalten wird.

Unabhängig davon, dass eine Übertragung des Corona-Virus über Lebensmittel grundsätzlich sehr unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit Lebensmitteln immer die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene beachtet werden.

7 Dokumentation und Nachverfolgung

Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten.

Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch das Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist vor allem Folgendes zu beachten:

·         regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern,

 

·         tägliche Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals,

·         Dokumentation von Einzelförderung mit engem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern (z.B. Integrationskräfte),

·         tägliche Dokumentation der Anwesenheit weiterer Personen über Namens- und Telefon-listen im Sekretariat (z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht, Fachleiterinnen und Fachleiter, außerschulische Partner, Erziehungsberechtigte).

Deren Anwesenheit ist auf das Notwendigste zu reduzieren.

8 Verantwortlichkeit der Schulleitung

In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Einrichtung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich.

a)  Vorgehen bei einem Erkrankungsfall in der Schule

Sowohl der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung sowie die Erkrankung selbst ist gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. T IfSG meldepflichtig.

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Die Gesundheitsämter stellen dafür i.d.R. standardisierte Meldeformulare zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz abrufbar.

Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG). Zeitgleich ist auch die zuständige Schulaufsicht zu informieren. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat.

Das Gesundheitsamt entscheidet in eigener Verantwortung nach einer entsprechenden Risikobewertung auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes über Quarantänemaßnahmen, SARS-CoV-2 Testungen und Schließungen von einzelnen Klassen, Kursen oder ganzen Schule.

b)  Hygienebeauftragte Personen

Die Schulleitung benennt zu ihrer Unterstützung eine hygienebeauftragte Person oder ein Hygiene-Team.

Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit werden praxisorientierte Onlineseminare zu aktuellen Grundlagen der Hygiene und Infektionsprävention in Kooperation mit der Universitätsmedizin Mainz und dem Pädagogischen Landesinstitut angeboten. Deren Nutzung wir nachdrücklich empfohlen.

c)  Kommunikation

Die mit Infektionsfällen an Schulen verbundenen Fragestellungen sind häufig mit einem hohen Maß an Emotionalität verbunden. Eine abgestimmte Herangehensweise vermittelt Sicherheit. Daher ist schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten eine mit dem Gesundheitsamt und der Schulaufsicht abgestimmte frühzeitige Information der betroffenen Personenkreise (diese können sein: Kollegium, Eltern-Lehrerkreis, Schülervertretung) zwingend erforderlich.

Dabei gilt der Grundsatz: Interne vor externer Information! Vor Information der Medien und damit der Öffentlichkeit ist sicherzustellen, dass zunächst möglichst alle unmittelbar betroffenen Personen über einen ausreichenden Informationsstand verfügen. Siehe hierzu auch „Basisregeln im Umgang mit Presse und Medien“ in der Handreichung für den Umgang mit Krisensituationen an Schulen.

9 Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen

Die nach wie vor sehr dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin lokal, regional und landesweit sensibel zu beobachten. Jedem neuen Ausbruch des Corona-Virus muss zusammen mit den kommunal Verantwortlichen und den lokalen Gesundheitsämtern konsequent begegnet und die erforderlichen Maßnahmen auf der Basis des Stufenkonzepts4 im Rahmen der Teststrategie der Landesregierung ergriffen werden.

Für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen in der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. Der schuleigene Hygieneplan ist in diesem Fall der standortspezifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten.

Die schulorganisatorische Umsetzung für den Unterricht nach den Szenarien 1-3 der schulartspezifischen Leitlinien:

Szenario 1: Regelbetrieb ohne Abstandsgebot

Szenario 2: Eingeschränkter Regelbetrieb mit Abstandsgebot

Szenario 3: Temporäre Schulschließung

erfolgt auf der Basis des lokalen, regionalen oder landesweiten Infektionsgeschehens in den folgenden Stufen des Stufenkonzeptes Rheinland-Pfalz:

Stufe 1: Detect & Contain – Testen und Quarantäne

Ab dem ersten Fall von COVID-19 in der Schule gilt es, mögliche Infektionen zu erkennen, frühzeitige Behandlungen zu ermöglichen und Infektionsketten zu unterbrechen. Hierzu ordnet das Gesundheitsamt anlassbezogene Tests sowie die Quarantäne von:

·         Personen mit Symptomen

·         Nahen Kontaktpersonen (ab 15 min „face to face“); Kategori I

·         Personen ohne Symptome in der Einheit (Klasse, Kurs, Arbeitsgemeinschaft)

an.

Stufe 2: Lokale Beschränkungen

Je nach Anzahl, Zusammenhang und Verbreitung sowie dem Übertragungsrisiko ist es bei Auftreten mehrerer COVID-19-Fälle an einer Schule oberstes Ziel, das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Stufe 1 entscheidet das Gesundheitsamt in eigener Zuständigkeit, ob und wie lange einzelne Klassen, Kurse oder ganze Schulen geschlossen werden.

Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz über einen Zeitraum von einer Woche kontinuierlich auf über 25 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Landkreis/kreisfreie Stadt), wird seitens der Schulbehörde in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden über weitere Maßnahmen entschieden. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob es sich um bevölkerungsweite Infektionsfälle oder um einen eng umgrenzten „Hotspot“ wie z.B. in einem Produktionsbetrieb handelt.

Denkbar sind dabei Maßnahmen, die einen weiteren Unterricht im Regelbetrieb gewährleisten können (z.B. Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) oder Maßnahmen, die zu einem Wechsel in ein rollierendes Unterrichtssystem führen (eingeschränkter Regelbetrieb mit Abstandsgebot, Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichen Lernphasen).

Stufe 3: Großräumige Beschränkungen des öffentlichen Lebens

Wenn landkreisbezogen eine Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich ist (Sieben-Tage-Inzidenz >50 pro 100.000 Einwohner/Maßstab Landkreis/kreisfreie Stadt), muss eine weitere unkontrollierte Übertragung des Virus vermieden werden.

Hierzu werden in Abstimmung mit der obersten Landesgesundheitsbehörde ergänzend zu den Stufen 1 und 2 regional oder landesweit erforderliche Maßnahmen getroffen (für den Bereich Schule bedeutet dies gegebenenfalls u.a. Mindestabstand von 1,50 m einhalten, reduzierte Gruppengrößen, Freistellung vom Präsenzunterricht für Risikopersonen, flächendeckende Schulschließungen).

 

Trier, den 13.08.2020

Liebe Eltern,

bitte lesen Sie die aktuellen Maßnahmen aufmerksam durch und besprechen Sie die Regeln vor dem Schulbesuch mit Ihrem Kind.

Wie Sie bereits durch einen Elternbrief vor den Ferien informiert wurden, müssen Sie besondere Maßnahmen berücksichtigen, wenn Sie sich im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Sollten Sie sich nicht in Quarantäne begeben wollen, können Sie alternativ ein negatives Testergebnis vorlegen, welches nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Wir gehen davon aus, dass verantwortungsvoll gehandelt wird!

Bitte unterschreiben Sie den folgenden Anhang und geben diesen Ihrem Kind am ersten Schultag nach den Sommerferien mit in die Schule.

Wir können keine Kinder in die Schule lassen, die diese Auskunft nicht abgeben!

Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahme, wir möchten damit vermeiden, dass sich das Virus in der Schule ausbreitet und eine Ausbreitung sogar zur Schulschließung führen kann.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

Der Vorstand des Arbeits- und Förderkreises für Waldorfpädagogik e.V.

Name, Vorname                     ________________________________

Name Schüler*in                    ________________________________       Klasse __________

Hiermit bestätigen wir (Erziehungsberechtigte),

dass wir den Corona-Hygieneplan der Freien Waldorfschule erhalten, gelesen und verstanden haben.

dass unser Kind, unseres Wissens nach, nicht in Kontakt mit infizierten Personen stand oder seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind.

dass wir uns innerhalb der letzten 14 Tage nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

dass unser Kind zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Erkältungssymptome aufweist. Sobald sich Erkältungssymptome bemerkbar machen, bleibt unser Kind zuhause.

dass wir, als Eltern, die Schule nur betreten, wenn dies zwingend erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, melden wir uns bei Frau Wolber im Büro an, damit dies dokumentiert wird.

Ort, Datum                                                                 Unterschriften der Erziehungsberechtigten